AGB´s
F
W
S
GmbH & Co. KG
ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
DER FWS GMBH & Co. KG
Geltungsbereich
Die nachstehenden Verk aufs- und Lieferungsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen: sie
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v.§ 310 Abs. 1 BGB.
Angebot, Kostenvoranschlag, Prospekte, Preisänderungsvorbehalt
Unsere Angebote sind, wenn nicht anders vereinbar t, für 4 Wochen ab Angebotsabgabe verbindlich. Beruht unser Angebot oder unsere
Auftragsbestätigung auf technischen Angaben des Bestellers ( Zeichnungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen etc.),
so sind unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung nur dann verbindlich, wenn der Auftrag auch entsprechend den technischen Vorga-
ben des Bestellers ausgeführt werden kann. Stellt sich nach Ver tragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den technischen
Angaben des Bestellers durchgeführt werden kann, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Besteller nicht bereit
ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
Ändert der Besteller seine Bestellung, so ist diese Änderung nur verbindlich, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklären.
Zahlungsbedingungen, Preise, Kosten, Verpackung
Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Werkzeug- und Vorrichtungskosten gelten besondere
Bedingungen. Sie sind sofort bei Auftragserteilung netto zu begleichen.
Skontoabzug und sonstige Nachlässe bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank .
Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung
der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzung zu
Ziffer-Höhere Gewalt- vorliegt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
Innerhalb einer Toleranz von +/- 5% der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
Die Ware wird branchenüblich verpackt und die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller
unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers
zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur
oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über, und
zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
Lieferverzug
Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir dem Besteller unverzüglich davon in
Kenntnis setzen, ihm die Gründe hier für mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
Verzögert sich die Lieferung durch in Ziffer-Höhere Gewalt- aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers,
so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt,
wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon
jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages einschließlich MwSt. ab.
Sachmängel
Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten Technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen
bzw. Mustern des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller
oder dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsach-
gemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen des Bestellers oder Dritter.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware an unseren Besteller.
Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen
Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern. Wir haften stets nur in Höhe des Auftragswertes.
Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle, Vorrichtungen und Zeichnungen
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung, Modellerstellung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die
Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers
freizustellen.
Die für die Herstellung der Produkte, benötigen Werkzeuge - und Vorrichtungen, bleiben – unabhängig von der Berechnung der Kostenanteile –
unser Eigentum. Werkzeug- und Vorrichtungskostenanteile werden vom Warenwert getrennt in Rechnung gestellt. Sie sind sofort bei Auftrags-
erteilung, jedoch spätestens mit der Übersendung des Musters oder, wenn ein solches nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung
zu bezahlen.
Die Kosten für die Erneuerung, Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Wagnis des Werkzeugbruchs werden von uns getragen.
Bei abnehmergebundenen Werkzeugen verpflichten wir uns, sie nur für Lieferungen an den Besteller zu verwenden. Wir verpflichten uns, die
Werkzeuge 3 Jahre nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass
innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Anderen-
falls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige
unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertrags-
partner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
im Rahmen des zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
anzupassen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz: FWS GmbH & Co. KG, Zerspanungstechnik, Neue Str. 28, 58135 Hagen
Wir sind auch berechtigt am Sitz des Geschäftspartners zuklagen.
Für alle Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung des UN Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmung
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen aus irgendeinem
Grunde rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr am wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende
Regelung zu ersetzen.
Hagen, Mai 2018